Botox und Filler Behandlung

In Zusammenarbeit mit Dr. med. Wiebke Gruber von AareMedizin organisieren wir jeweils je nach Anmeldung dienstags oder donnerstags Abends Botulinumtoxin A und Hyaluronsäurefiller Behandlungen zu Sonderkonditionen (Flyer). Die Injektionen werden von Dr. med. Wiebke Gruber* abgegeben, die über eine geeignete Qualifikation und entsprechende Erfahrung mit dieser Behandlung hat und über die erforderliche Ausstattung verfügt.

  • Botulinumtoxin ABotulinumtoxin wird zur Behandlung von Falten (Stirn, Zornesfalte, Krähenfüsse) eingesetzt welche durch die Aktivität der Gesichtsmuskulatur entstehen. Die Faltenbehandlung lässt die überaktiven Muskeln entspannen und so mimisch bedingte Falten glätten.
  • Hyaluronsäurefiller: Durch die Injektion eines Hyaluronsäurefillers können Falten (Nasolabialfalte, Marionettenfalte) aufgefüllt & Lippen wiederaufgebaut werden. Auch ein Volumenverlust der Wangen kann mittels Hyaluronsäurefiller wieder aufgebaut werden.

Der Preis für eine Botoxbehandlung beträgt pro Zone 350 CHF (statt 450 CHF) und für eine Hyaluronsäurebehandlung pro Spritze CHF 395 (statt CHF 495).

 

Dr. med. Wiebke Gruber, AareMedizin


Nächste Termine

  • 12. Dezember 2024, 18:00 Uhr

  Anmeldungen nehme ich im Studio oder per Mail entgegen. Die Plätze sind beschränkt. 

* Botulinumtoxin-Präparate wurden von Swissmedic, gestützt auf Art. 23 HMG und Art. 40 der Arzneimittelverordnung (VAM; SR 812.212.21), aufgrund ihrer pharmakologischen und toxikologischen Wirkungen sowie der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten in die Abgabekategorie A (verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel) eingeteilt und dürfen gemäss Art. 24 HMG in Verbindung mit Art. 41 VAM ausschliesslich auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Ausserdem ist in der Fachinformation dieser Präparate ausdrücklich festgehalten, dass sie nur von Ärzten mit geeigneter Qualifikation angewendet werden dürfen, die die entsprechende Erfahrung mit dieser Behandlung haben und über die erforderliche Ausstattung verfügen. Da Kosmetikerinnen und Kosmetiker weder Medizinal Personen sind noch in der abschliessenden Aufzählung nach Art. 52 Abs. 2 Bst. a bis e VAM aufgeführt werden, sind sie nicht berechtigt zur berufsmässigen eigenverantwortlichen Anwendung von Botulinumtoxin-Präparaten oder anderer verschreibungspflichtiger Arzneimittel der Abgabekategorien A und B.